Stadt Neumünster untersagt alle öffentlichen Veranstaltungen

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Redakteur
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„Wir haben uns die Entscheidung nicht leicht gemacht, aber die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger steht eindeutig im Vordergrund. Ziel ist es, eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen“, formuliert Oberbürgermeister Dr. Olaf Tauras.

Foto: von Okan Caliskan auf Pixabay

Die Stadt Neumünster hat durch Amtliche Bekanntmachung eine Allgemeinverfügung erlassen, dass alle öffentlichen Veranstaltungen vom 14. März 2020 bis zum 30. April 2020 untersagt werden. Dies betrifft unter anderem auch die Aktivwochen für Ältere. Zudem werden die Stadtbücherei und die Wertstoffsammelplätze des Technischen Betriebszentrums geschlossen.

Ausgenommen von der Regelung sind die Wochenmärkte. Die Wochenmärkte dienen der Daseinsvorsorge der Bürgerinnen und Bürger sowie der Nahversorgung und finden unter freiem Himmel statt. „Wir bitten die Besucherinnen und Besucher der Wochenmärkte Abstand voneinander zu halten, um Infektionen zu vermeiden“, so Oberbürgermeister Dr. Olaf Tauras.

 Auszüge:

“1.Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet der Stadt Neumünster werden bis zum 10.04.2020 untersagt.

2.Öffentliche Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen auf dem Gebiet der Stadt Neumünster werden vom 14.03.2020 bis zum 30.04.2020 untersagt.

3.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 4.Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. ”

“- 2 – Veranstaltungen dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Insbesondere fallen hierunter: – Tanzveranstaltungen – Konzerte – Sportveranstaltungen – Konferenzen – Messen – Theaterveranstaltungen – Veranstaltungen in Museen ”

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff nach dieser Allgemeinverfügung fallen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte oder Wochenmärkte.

Des komplette Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Stadt Neumünster unter www.neumuenster.de abrufbar.

https://www.neumuenster.de/fileadmin/neumuenster.de/media/buergerservice/Berufsfeuerwehr/katastrophenschutz/was_tun_im_kat-fall/Amtliche_Bekanntmachung_Allgemeinverfuegung_Veranstaltung.pdf

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