Verschärfung der Maßnahmen in Neumünster

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Redakteur
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(CIS-intern) –  Da die 7-Tage-Inzidenz derzeit 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Stadt Neumünster überschreitet und nicht stabil unter diesem Wert ist, hat das Land Schleswig-Holstein für die Stadt Neumünster wie bereits schon für den Kreis Segeberg eine Verschärfung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus beschlossen. Diese Regelungen gelten ab Montag, 12. April 2021

Foto: von Gerd Altmann auf Pixabay.

Aktuell ist die 7-Tage-Inzidenz am heutigen Freitag, 9. April 2021, bei 103,7 pro 100.000 Einwohner.

Folgende Regeln gelten für die Stadt Neumünster:

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren ist zulässig (Click & Collect), sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
  • Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereinen, Gartenbaucenter, Baumärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) dürfen geöffnet bleiben. Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen.
  • Außengastronomie kann in der Stadt Neumünster nicht öffnen.
  • Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchführt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege.
  • Kindertagesstätten gehen in die Notbetreuung. Sofern auch in den Schulferien schulische Betreuungseinrichtungen geöffnet sind, gelten die vorgenannten Rahmenbedingungen entsprechend. Die Erlasse finden Interessierte im Internet unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
  • Sport ist nur wie folgt zulässig:

    – allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person

    – außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters

  • Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich
  • Bei Präsenzangeboten der Kinder- und Jugendhilfe wird die Gruppengröße auf fünf Personen begrenzt
  • Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.
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