Lohnabrechnung erstellen in der Corona-Pandemie

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Redakteur
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(Werbung) – Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszustellen. In Corona-Zeiten kann die Erstellung der Lohnabrechnung jedoch eine neue Herausforderung darstellen. Welche Möglichkeiten haben Unternehmer in der Corona-Pandemie, ihre Mitarbeiter abzurechnen? Wie werden die Arbeitnehmer abgerechnet, auch wenn nicht gearbeitet wird?

Foto: von mohamed Hassan auf Pixabay

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber?

Ein Unternehmer hat mehrere Möglichkeiten, seine Arbeitnehmer abzurechnen und zu bezahlen. Sollte der Arbeitnehmer nicht arbeiten dürfen, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Lohn weiterhin zahlt. Zudem kann ein Arbeitnehmer den restlichen Urlaub und bestehende Überstunden abbummeln, sodass er weiterhin den Lohn erhält. Außerdem kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und dem Arbeitnehmer zwischen 60 und 67 Prozent des üblichen Nettolohns auszahlen. Der Prozentsatz ist das Niveau des Arbeitslosengeldes mit dem großen Vorteil, dass die Arbeitnehmer beim Arbeitgeber weiterhin unter Vertrag bleiben und flexibel eingesetzt werden können. Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld, sodass für einen bestimmten Moment keine Lohnkosten anfallen. Ein Nachteil ist natürlich, dass der Arbeitnehmer Lohn-Einbußen hat. Eine Lohnabrechnung erstellen in Zeiten von Corona muss nicht schwer sein. Der Arbeitgeber kann zudem unbezahlten Urlaub abrechnen oder den Arbeitnehmer kündigen, sollte keine andere Möglichkeit bestehen. Falls die Abrechnung der Mitarbeiter gefährdet ist, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden, damit die Liquidität erhalten bleibt.

Mitarbeiter in Quarantäne

Sollte ein Arbeitgeber für einen Monat Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur melden wollen, kann das online erfolgen. Sollte ein Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit gehen können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz. Falls ein Arbeitnehmer wegen der Betreuung von Kindern zu Hause bleiben muss, entfällt im Übrigen der Anspruch auf Kurzarbeit und Verdienstausfallentschädigung. Der Anspruch entfällt jedoch nur, wenn keine amtliche Anordnung vorliegt. Sollte ein Mitarbeiter an Corona erkranken und kann er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wird ganz normal die Krankheitslohnfortzahlung abgerechnet. Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne, kommt es darauf an, ob er trotzdem aus dem Home-Office arbeitet oder ob er arbeitsunfähig ist. In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers müssen die Leistungen zur Sozialversicherung separat ausgewiesen werden.

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