Umzug geplant? Neues Melderecht gilt ab 1. November 2015 auch in Neumünster

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CIS

Das Bürgerbüro der Stadt Neumünster weist darauf hin, dass ab 1. November 2015 das neue Bundesmeldegesetz gilt. Es sieht vor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt werden.

In der Regel erhalten Mieter eine solche Bestätigung schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, gibt künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Foto: bschpic  / pixelio.de

Wer umzieht, muss sich auch weiterhin nur abmelden, wenn man ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgibt. In diesen Fällen muss ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mitgebracht werden.



Nach Einzug in eine Wohnung kommen die Mieter binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.

Mit dem neuen Melderecht verbunden sind auch Veränderungen für Vermieter (Wohnungsgeber). Künftig hat der Wohnungsgeber bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Diese Bestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich – zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland oder der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung.

Auf der Homepage der Stadt Neumünster ist ein Formular für die Wohnungsgeberbestätigung zum Herunterladen hinterlegt (www.neumuenster.de > Bürgerbüro > Meldeangelegenheiten).

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug auszustellen. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann bei der Meldebehörde im Bürgerbüro den Ein- beziehungsweise Auszug nachweisen und sich so rechtmäßig ummelden. Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden.

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