Unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten

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Redakteur
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Stadt Neumünster

Viele Schwerbehinderte (Grad der Behinderung wenigstens 50) haben auf ihren Behindertenausweisen zusätzliche Merkmale, die auf gesundheitliche Einschränkungen hinweisen und dadurch zu ausgleichenden Ansprüchen führen.

Welche dieser Leistungen der Gesetzgeber auf dem Gebiet der öffentlichen Personenbeförderung für sie vorgesehen hat, ist allerdings nicht allen der rd. 9000 schwerbehinderten Bürgerinnen und Bürgern bekannt, die in unserer Stadt leben. Gehbehinderte, außergewöhnlich Gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen fallen nämlich unter eine Freifahrtenregelung, ggf. einschließlich ihrer Begleitperson. So berechtigen folgende Zusätze nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX grundsätzlich zur kostenlosen Inanspruchnahme von Bussen, Straßenbahnen, S-Bahnen, U-Bahnen sowie Nahverkehrszügen der Bundesbahn (RB. RE und IRE)* und von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des Nahverkehrs in der 2. Klasse:

G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG Außergewöhnlich gehbehindert
H Hilflos
GL Gehörlos
BL Blind sowie
B Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

Daher können Schwerbehinderte in unserer Stadt die Busse der SWN kostenfrei benutzen, wenn einer der obigen Zusätze eingetragen ist. Für die Begleitperson muss daneben auch noch das “B” vorhanden sein. Der Flughafenbus “Kielius” nach Hamburg oder Kiel ist für Behinderte kostenpflichtig. Hat der Behindertenausweis jedoch das Merkzeichen “B”, so ist die Fahrt für die Begleitperson kostenlos. Allerdings wird bei der unentgeltlichen Beförderung eine Eigenbeteiligung fällig, die jährlich 72 € (36 €halbjährlich) beträgt. Dafür erhält man eine Wertmarke, die als Nachweis hierfür dient. Behinderte, auf deren Ausweis der Zusatz H oder BL vermerkt ist, erhalten diese Wertmarke auf Antrag jedoch kostenlos. Auch Schwerbehinderte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, erhalten die Wertmarke unentgeltlich.

Zur Vollständigkeit muss noch erwähnt werden, dass die Befreiung von der Kfz.­Steuer entfällt, wenn man sich für die unentgeltliche Beförderung entschieden hat. Beide Vergünstigungen werden also nicht nebeneinander gewährt.

Sollten Sie zu Ihrem Behindertenausweis weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die für unsere Stadt zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Außenstelle Kiel des Landesamtes für soziale Dienste, Gartenstraße 7, 24103 Kiel, Telefon: 0431-9827-0 oder rufen Sie im Internet diesen Link auf: post.ki@lasd.landsh.de

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