Von der EU-Richtlinie zum nationalen Gesetz – Beispiel WEEE

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Redakteur
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(Werbung) – Die Europäische Union ist ein supranationales Gebilde, dessen Mitglieder aus 27 Nationalstaaten bestehen. Ein wichtiges Ziel der EU ist es, den seit 1993 existierenden EU-Binnenmarkt zu stärken und durch geeignete übergeordnete Richtlinien und Vorgaben für zahlreiche Bereiche auf Ebene der Nationalstaaten zu harmonisieren. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass beispielsweise eine EU-Richtlinie nach entsprechendem Beschluss früher oder später in die nationale Gesetzgebung der einzelnen Staaten einfließen muss.

Foto: pixabay.com / Pezibear

  • So soll gewährleistet werden, dass trotz der nicht zu leugnenden Unterschiede zwischen einzelnen Staaten, für Unternehmen einheitliche Standards gelten, was wiederum dem Bürokratieabbau dient und dem Wirtschaftswachstum förderlich sein soll.

Ein Beispiel, von dem seit 2018 auch deutsche Unternehmen betroffen sind, ist die WEEE-Richtlinie der EU. „WEEE“ ist ein englisches Akronym und steht im Deutschen ungefähr für „Elektro- und Elektrogeräte-Abfall“. Geregelt ist in dieser Richtlinie die bereits 2012 beschlossen wurde, wie zukünftig ein effizienterer, umwelt- und ressourcenschonender Umgang mit Elektrogeräten auszusehen hat.

Seit 2018 ist in Deutschland das Elektrogesetz in Kraft

In schönster Amtssprache wurde die Kurzform „Elektrogesetz“ natürlich detailliert ausformuliert. Stark vereinfacht wurden aber mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben der WEEE Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung überführt, welche nun entsprechend mit den EU-Vorgaben im Einklang steht. Da aus dieser Umsetzung zahlreiche neue Rechte und Pflichten für Verbraucher und Unternehmen ergeben, ist die Handhabung für viele Unternehmen aufwändig und birgt auch durchaus das Potential zu einem großen Kostenfaktor zu werden.

  • Statt einer internen Abwicklung solch komplexer gesetzlicher Vorgaben, ist die Abwicklung durch Recyclingunternehmen, die oft auch einen Weee Full Service bieten, ein sinnvoller Kompromiss

Unternehmerische Pflichten aus dem neuen Elektrogesetz

Abschließend möchten wir noch auf einige neue Pflichten verweisen, die im Rahmen des Elektrogesetzes in Kraft getreten sind. So sind grundsätzlich erst einmal alle Hersteller von elektrischen Geräten betroffen, die für den Betrieb mit Gleich- oder Wechselspannung und maximal 1500 bzw. 1000 V ausgelegt sind. Vor der Markteinführung neuer Geräte, müssen diese bei einer eigens eingerichteten Stiftung registriert werden, sodass entsorgte Geräte einem Hersteller zugeordnet werden können.

Auch die Organisation der Altgeräterücknahme ist im Elektrogesetz detailliert geregelt.

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